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Gefälschte Impfpässe und die Strafbarkeit des Apothekers
Felix Haug  |  23.02.2022  |  Angesehen: 2682  |  A+ | a-
Gefälschte Impfpässe und die Strafbarkeit des Apothekers

von Rechtanwalt Felix Haug

Mit der Änderung der §§ 277, 279 StGB ist seit dem 24.11.2021 auch die Vorlage eines gefälschten Impfpasses in der Apotheke strafbar.

Von den Apothekern wird verlangt, dass sie nunmehr Anzeige erstatten – dies bedeutet aber ein eigenes strafrechtliches Risiko.

I.

Um den Umtausch eines gefälschten Impfnachweis zu stoppen, sollen Apotheker auf Anraten des Bundesgesundheitsministerium (BMG) sich bei Vorlage eines gefälschtes Impfnachweises an die örtlich zuständigen Polizeibehörden oder an die Staatsanwaltschaften wenden.

Dazu ist den Apothekern vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Zusammenarbeit mit der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) ein Online-Tool zur Verfügung gestellt worden, welches allen Apotheken erlaubt, über den Identitäts-, Vollständigkeits- und Plausibilitätscheck hinaus die Verkehrsfähigkeit des angeblich eingesetzten Impfstoffs zu prüfen.

Die Aufforderung ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da sich die Apotheker selbst strafbar machen können.

Apotheker sowie das gesamte pharmazeutische Personal gehören zu jenen Berufen, die gesetzlich an die Schweigepflicht gebunden sind. Nach § 203 StGB darf damit der Apotheker nicht unbefugt Informationen weitergeben, welche er in Zusammenhang mit der Berufsausübung erfahren hat.

Das geschützte Geheimnis umfasst dabei alle „Begleitumstände“, sei es die Identität, die Tatsache des Aufsuchens des Apothekers, den Gesundheitszustand, den Inhalt eines ärztlichen Attests oder auch die Tatsache, dass der Kunde/Patient in ein Strafverfahren verwickelt ist/war.

Diese Information müssten aber bei der Erstattung einer Anzeige offenbart werden, was eine Strafbarkeit nach § 203 StGB begründen würde – zumal zu befürchten ist, dass erwischte Täter selbst Strafanzeige gegen den Apotheker stellen.

II.

Die Zusage der Generalstaatsanwaltschaften aus Niedersachen und Baden-Württemberg gegenüber den jeweiligen Apothekerkammern, dass aus ihrer Sicht keine Strafbarkeit vorliegt, sehen wir dabei kritisch. Bei Anzeigeerstattung müssen Ermittlungen eingeleitet werden, damit sich die Staatsanwaltschaft/Polizei nicht selbst strafbar macht. Ferner entscheiden die Gerichte über eine Strafbarkeit und nicht die Staatsanwaltschaften.

Eine möglich denkbare Verteidigung ist natürlich, dass es ja dem Patienten/Kunden nur rein auf die Vorlage des falschen Impfnachweises ankam, sodass dadurch schon nicht der Normzweck eröffnet wird. Der Kunde kam ausschließlich zur Begehung der Tat in die Apotheke und versuchte durch Täuschung den Apotheker zum Werkzeug zu machen.

Jedenfalls die weit verbreitete Einstellung, dass Apotheker gerechtfertigt sind, ist mit Vorsicht zu genießen, da dies nicht von der bisherigen Rechtsprechung gedeckt ist. Eine Rechtfertigung kommt dann zwar immer in Betracht, wenn eine Infektionsgefahr besteht. Dies besteht aber noch nicht bei der Vorlage eine falsches Impfnachweises. Auch, dass Ungeimpfte als Geimpfte am öffentlichen Leben teilnehmen können, löst dabei nicht gleich eine Infektionsgefahr aus; insbesondere da allgemeine Interessen der Strafverfolgungsbehörden oder der Gesellschaft Taten nach § 203 StGB meist nicht rechtfertigen.

Natürlich ist die Intension der Behörden und des BMG nachvollziehbar. Solange jedoch  
der Gesetzgeber nicht eine Offenbarungspflicht für genau solche Fälle aufnimmt, sollten Apotheker von der Anzeigeerstattung absehen, um nicht in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten.
 
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